fbpx

Partizipation von Kindern und Jugendlichen als Querschnittsaufgabe

Hierzu stellen wir den folgenden Antrag:

Auf Grundlage der UN-Kinderrechtskonvention § 12 Abs. 1 und 2 vom 20.11.89, in Kraft getreten am 02.09.1990, des SGB VIII (Sozialgesetzbuch, Kinder- und Jugendhilfe) § 8 und § 12, des AG KJHG NRW (Ausführungsgesetz Kinder- und Jugendhilfe) § 6 Abs. 1 und 2 sowie des Kinder- und Jugend-Förderplans der Stadt Lohmar in seiner derzeit gültigen Fassung wird ab sofort die Partizipation von Kindern und Jugendlichen als Querschnittsaufgabe für das politische Handeln betrachtet.

Allen wichtigen Entscheidungen geht die Prüfung hinsichtlich der erforderlichen Berücksichtigung der Belange von Kindern und Jugendlichen voraus, wie das im Interesse von Behinderten sowie Senioren und Seniorinnen bereits weitgehend der Fall ist. In den Vorlagen zu den Ausschüssen wird diese Prüfung mit dem Prüfungsergebnis jeweils dokumentiert.

Begründung:

Partizipation von Kindern und Jugendliche bedeutet, dass diese ihrem Alter entsprechend bei Entscheidungen über sie betreffende Angelegenheiten durch Information beteiligt bzw. auch zur Mitwirkung angeregt werden. Umfassende Teilhabe ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Kinder und Jugendliche sich zu mündigen Bürgerinnen und Bürgern entwickeln, die Verantwortung für sich, für andere und das Gemeinwesen übernehmen können. Die hierzu erforderlichen Kompetenzen werden bereits in Kindergarten und Grundschule grundgelegt. Hier gibt es inzwischen vielfältige Formen der Mitwirkung und Mitbestimmung. Den weiterführenden Schulen, den Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit und der Kommunalpolitik kommt die Aufgabe zu, die politische Mündigkeit schrittweise und mit geeigneten Mitteln zu entwickeln.

Der Jugendhilfeausschuss allein kann diese Aufgabe nicht leisten. Zusätzlich zum Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 06.06.2018, der eine Neukonzeption der konkreten Beteiligung von Kindern- und Jugendlichen in der Stadt Lohmar beinhaltet, bedarf es nach unserer Ansicht auch einer Selbstverpflichtung zur Partizipation im Sinne der oben genannten Vorschriften durch die  politischen Gremien und MandatsträgerInnen unserer Stadt.

Alle politischen Aufgabenfelder, die in den Ausschüssen des Rates abgebildet sind, sind immer auch Felder für Jugendpolitik. Sie alle wirken sich auf das jetzige und zukünftige Leben der Kinder und Jugendlichen aus. Erwachsene können das gesamte Spektrum der Notwendigkeiten, die sich aus allen lebenden Generationen ergeben, aus ihrem je eigenen Blickwinkel nicht abdecken. Partizipation im Kinder- und Jugendalter führt schließlich zu kompetentem Nachwuchs in allen Bereichen des täglichen Lebens, auch dort, wo es gilt, später z. B. mit einem politischen Mandat Verantwortung zu übernehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Charly Göllner, Gabriele Krichbaum, Claudia Wieja

Zum Antrag als pdf

UN-Kinderrechtskonvention

§ 12

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Anmerkung: „Kind“ im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention sind alle nicht Volljährigen

SGB VIII

§ 8

(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.

§ 12

(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendverbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu fördern.

(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht und vertreten.

3. AG KJHG NRW

§ 6

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet sowie auf ihre Rechte hingewiesen werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpartner zur Verfügung stehen.

(2) Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.

X